Allgemeine Geschäftsbedingungen

17.02.2026

1. Geltungsbereich, Leistungen, Vertragsgegenstand

  • 1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen der konformWerk, Lange Str. 14, 38448 Wolfsburg, vertreten durch Tim Mauersberger (nachfolgend "konformWerk" genannt) mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend: "Kunde"). Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass sie von konformWerk ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.
  • 1.2 Soweit der Kunde Unternehmer ist (§ 14 BGB) gelten diese Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  • 1.3 konformWerk erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Design, Kommunikation, Werbung, Marketing und Softwareentwicklung (nachfolgend "Leistungen"). Die detaillierte Beschreibung der im Einzelnen zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen und Auftragsunterlagen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen von konformWerk.
  • 1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen konformWerk und dem Kunden im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  • 1.5 Die Angebote von konformWerk sind freibleibend und unverbindlich bis zum schriftlichen Vertragsabschluss. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von konformWerk zustande.

2. Pflichten des Kunden

  • 2.1 Der Kunde hat konformWerk alle für die Durchführung der Leistungen benötigten Daten und Unterlagen und technische Spezifikationen vollständig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und alle notwendigen Mitwirkungsleistungen zur Erfüllung des Vertragszwecks zu erbringen. Durch unzureichende Pflichterfüllung verursachter Mehraufwand geht zu Lasten des Kunden. Der Kunde nennt konformWerk zu Beginn der Vertragsabwicklung einen Ansprechpartner, der dafür Sorge trägt, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten während der gesamten Projektlaufzeit nachkommt.
  • 2.2 Kommt der Kunde wesentlichen Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag nicht im Rahmen des vereinbarten Zeitraums nach, so kommt dieser dadurch in Verzug. In diesem Fall wird konformWerk von der Leistungsverpflichtung frei, wenn die vertraglich geschuldete Leistung wegen der Pflichtverletzung des Kunden nicht oder nicht wie vertraglich vereinbart erbracht werden kann. konformWerk hat in diesem Fall unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Ansprüche Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen.
  • 2.3 Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die von ihm zur Erfüllung des Vertragszwecks gelieferten Informationen, Daten und Inhalte und Materialien frei von Rechten Dritter sind (insb. Urheber-, Marken- und sonstiger Kennzeichenrechte) und stellt konformWerk von sämtlichen in diesem Zusammenhang entstehenden Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung frei.
  • 2.4 Sofern der Kunde Inhalte liefert, die in die Leistungen von konformWerk integriert werden sollen, erfolgt die Bereitstellung der Inhalte in elektronisch verwertbarer Form. Sofern die Vorlagen in anderen Dateiformaten als von konformWerk vorab mitgeteilt geliefert werden, sind etwaige Konvertierungsarbeiten gesondert zu vergüten.

3. Urheber- und Nutzungsrechte

  • 3.1 Die im Rahmen eines Auftrages erarbeiteten kreativen Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Die Anwendungen der Regelungen des Urheberrechtsgesetzes gilt auch dann als zwischen den Parteien vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe gemäß § 2 UrhG nicht erreicht ist.
  • 3.2 Sofern an den im Rahmen des Auftrages erbracxhten Leistungen von konformWerk Urheberrechte, Nutzungsrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte entstehen, werden dem Kunden die Nutzungsrechte hieran - sofern nach deutschem Recht möglich - mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars eingeräumt. Soweit nichts anderes vereinbart wird, werden die Nutzungsrechte als einfache, zeitlich und räumlich unbegrenzte Rechte eingeräumt.
  • 3.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die o.g. Rechte an Dritte zu übertragen und/oder Dritten Nutzungsrechte daran einzuräumen. Eine solche Weiterübertragung und/oder Einräumung von Nutzungsrechten bedarf der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von konformWerk. Sie ist gesondert zu honorieren.
  • 3.4 Die Leistungsergebnisse von konformWerk dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes bedarf der Zustimmung von konformWerk.
  • 3.5 Über den Umfang der Nutzung steht konformWerk ein Auskunftsanspruch zu.
  • 3.6 Der Kunde erkennt die Rechte Dritter für von konformWerk gelieferter oder verwendeter Fremdlizenzsoftware an und verpflichtet sich auf Aufforderung von konformWerk zur Unterzeichnung von Unterlizenzverträgen zur Erfüllung des Vertragszwecks. Eine Haftung für Fremdlizenzsoftware übernimmt konformWerk nicht, sofern der Kunde vorab über die Verwendung der Fremdlizenzsoftware von konformWerk informiert worden ist und der Verwendung nicht widersprochen hat.
  • 3.7 Bei Zuwiderhandlung gegen Ziffer 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5 oder 3.6 steht konformWerk unbesxchadet sonstiger Schadensersatzansprüche eine Vertragsstrafe mindestens in Höhe der für den gesamten Auftrag vereinbarten Vergütung zu.

4. Vergütung

  • 4.1 Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Der Kunde erklärt sich mit der Übersendung elektronischer Rechnungen per E-Mail einverstanden. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht konformWerk ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
  • 4.2 Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum als einen Monat, so kann konformWerk dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von konformWerk verfügbar sein. Ebenfalls ist konformWerk zur Geltendmachung von Vorschüssen berechtigt, sofern dieses zur Deckung ihres Aufwandes notwendig ist.